Strom- und Gaspreisbremsen beschlossen

Mindener Stadtwerke berücksichtigen Entlastungsbetrag rückwirkend in Monatsabschlägen

 

Minden. Im Rahmen des Entlastungspakets für Verbraucherinnen und Verbraucher wurde von der Bundesregierung nun auch das bereits erwartete Preisbremsengesetz mit Wirkung zum 1. März 2023 beschlossen. Dieses umfasst die Deckelung der Heiz- und Stromkosten für 80 Prozent des Verbrauchs. Die Mindener Stadtwerke informieren ihre Kundinnen und Kunden über die schrittweise Umsetzung der Beschlüsse.

Für Stromverbraucherinnen und -verbraucher, die einen Jahresstromverbrauch von weniger als 30.000 kWh haben, wird 80 Prozent des Verbrauchs mit einem Arbeitspreis von 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto) abgerechnet.

Erdgaskundinnen und –kunden zahlen für 80 Prozent des Verbrauchs 12 Cent pro Kilowattstunde (inkl. 7 Prozent Mehrwertsteuer). Die restlichen 20 Prozent werden zu dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis abgerechnet.

Für gewerbliche Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Fernwärmekundinnen und –kunden gelten abweichende Regelungen.

„Die Maßnahmen sollen zum einen Haushalte und Gewerbebetriebe von den hohen Energiekosten entlasten, zum anderen aber auch einen Anreiz zum Energiesparen bieten“, erklärt Christoph Meyer, Geschäftsführer der Mindener Stadtwerke GmbH. „Spart ein Haushalt beispielsweise 20 Prozent an Strom oder Erdgas ein, muss lediglich der gedeckelte Arbeitspreis gezahlt werden.“

Der erste Schritt des Entlastungspakets war die Dezember-Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekundinnen und –kunden. Der normalerweise im Dezember fällige Abschlagsbetrag musste nicht gezahlt werden. Stattdessen wird in der Jahresabrechnung ein Soforthilfebetrag gutgeschrieben, der sich aus einem Zwölftel des Jahresverbrauchs sowie dem im Dezember gültigen Arbeitspreis zusammensetzt.

„Wie gewohnt, planen wir, Ende Januar die Jahresabrechnung für unsere Kundinnen und Kunden zu erstellen“, erklärt Alina Gödeke, Vertriebsleiterin bei den Mindener Stadtwerken. „Da die Preisbremsen erst ab März 2023 in Kraft treten, werden die Abschläge im Rahmen der Jahresabrechnung zunächst ohne Berücksichtigung der Energiepreisbremsen berechnet. Anschließend erhalten unsere Kundinnen und Kunden eine zusätzliche Information zu ihrem individuellen Entlastungsbetrag sowie den neuen, auf dessen Basis berechneten Abschlägen ab März.“

Die Mindener Stadtwerke berechnen den jeweiligen Entlastungsbetrag pro Lieferstelle anhand der gesetzlichen Vorgaben. Da die Preisbremsen zum 1. März 2023 rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar beschlossen wurden und die Entlastung dieser Monate im März berücksichtigt werden muss, wird der Märzabschlag vergleichsweise gering ausfallen.

Auf der Internetseite der Mindener Stadtwerke werden regelmäßig Informationen sowie Fragen und Antworten zu den neuen Beschlüssen zur Verfügung gestellt: www.mindener-stadtwerke.de.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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